Kündigung
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Gesetzliche Regelegung der Probezeit

Viele Arbeitnehmer werden in der Probezeit gekündigt.

Die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt der Rechtmäßigkeit dieser Kündigung lohnt sich deswegen, weil nicht immer ein wirksames Probearbeitsverhältnis vereinbart wurde.

Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden

Das Gesetz räumt den Parteien eines Arbeitsverhältnisses die Vereinbarung einer Probezeit ein. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ohne ausdrückliche Vereibarung keine Probezeit vereinbart wurde.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt das Arbeitsverhältnis von Anfang gemäß den übrigen vertraglichen Bestimmungen und bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern eventuell das Kündigungsschutzgesetz auch für den neuen Arbeitnehmer.

Zu kurze Frist

Ist eine Frist von weniger als 2 Wochen vereinbart führt dies nicht stets zur Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Probezeit.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass durchaus ein Probearbeitsverhältnis mit zu kurzen Kündigungsfristen wirksam sein kann, wenn bei Wegfall der unwirksamen Klausel die Vereinbarung der Probezeit an sich noch übrig bleibt.

Im Zweifel sollte daher immer ein Rechtsanwalt den Vertrag prüfen.

Fristbeginn für Kündigung in der Probezeit

Arbeitgeber rufen oft die Information ab, ab wann die Frist der Probezeit beginnt und bis wann man letztmalig mit der Probezeitfrist kündigung kann.

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist der 6 monatigen Probezeit immer an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer das erste mal tatsächlich am Arbeitsplatz erscheint und die Artbeit aufnimmt.

Die Frist endet am letzten Tag der Probezeit. Der Arbeitgeber kann daher auch am letzten Tag der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen das Arbeitsverhältnis kündigen.

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