Nach dem Urhebergesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Verletzer von Urheberrechten dem Rechteinhaber zur Erstattung der für die Abmahnung erforderlichen Kosten verpflichtet.
Heftig umstritten ist die Frage, ob die Erstattung dieser Kosten auf einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR begrenzt ist.
§ 97 a Abs. 2 UrhG regelt diesbezüglich:
„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Eine weitere Konkretisierung hat der Gesetzgeber nicht getroffen.
Es stellt sich daher die Frage ob die Voraussetzungen dieser Norm
- erstmalige Abmahnung
- in einfach gelagerten Fällen
- mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung
- außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
auch den Fall von Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Filesharings erfassen.
Die Urheber argumentieren in der Regel dahingehend, dass Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen grundsätzlich weder einen einfach gelagerten Fall, noch eine nur unerhebliche Rechtsverletzung darstellen.
Zur Untermauerung dieser Ansicht verweisen die durch die abmahnenden Kanzleien vertretenen Urheber regelmäßig auf nachfolgende Urteile:
- Amtsgericht München vom 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09
- Amtsgericht Frankfurt vom 16.10.2009, Az: 31 C 1684/09-23
- Amtsgericht Frankfurt vom 26.10.2009, Az: 31 C 1685/09-23
- Amtsgericht Frankfurt vom 24.11.2009, Az: 31 C 1514/09-10
Jedoch sind zwischenzeitlich auch Entscheidungen ergangen, welche von einer Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG auf FIlesharing-Streitigkeiten, ausgehen, so beispielsweise:
- AG Halle Saalkreis, Urteil vom 24.11.2009, Az: 95 C 3258/09
- AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010, Az: 30 C 2353/09-75
In den Begründungen der Urteile wurde festgestellt, was seitens bekannter Abmahnungskanzleien immer wieder vehement abgestritten wird: Bei Urheberrechtsverletzung an Musik-Alben durch Filesharing handelt es sich um „einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung“.
Hierbei ist zu beachten, dass diesen Urteilen – weder denen, welche die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG verneinen, noch denen, welche die Anwendbarkeit der Norm bejahen – keine Bindungswirkung für andere Gerichte zukommt.
In der Pressemitteilung des Bundesgerichthofes zu der Entscheidung vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 heißt es bezüglich § 97 a UrhG:
“Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).”
In den Urteilsgründen findet sich zur Anwendbarkeit des § 97 a UrhG auf Filesharingfälle nichts. Zur Beantwortung des Frage ob und gegebenenfalls wie § 97 a Abs. 2 UrhG auf Filesharingfälle anwendbar ist, wird daher von den Instanzgerichten voraussichtlich weiterhin unterschiedlich beantwortet werden.
Als Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung genügt somit auch nach dem aktuellen Urteil des BGH keinesfalls ein pauschaler Hinweis auf die Vorschrift des § 97a Abs. II UrhG und die bloße Zahlungen eines Betrages in Höhe von 100,00 € an die abmahnenden Anwälte. Der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr ist gegen den Verletzer von Urheberrechten weiterhin begründet.
Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung ist daher dringend der Gang zu einem auf derartige Fälle spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen.
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