Einordnung des Kommissionsgeschäfts
Das Kommissionsgeschäft ist international weit verbreitet und neben dem Handelsvertreter und dem Zwischenhändler eines der wichtigsten Vertriebsformen überhaupt.
In Deutschland ist das Kommissionsgeschäft nach den §§ 383 HGB im Detail geregelt. Bei einem Kommissionsgeschäft kauft oder verkauft der Kommissionär Ware oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten im eigenen Namen gemäß § 383 Abs.1 HGB. Der Kommissionsvertrag wird stets zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär geschlossen.
Prinzipiell ist der Kommissionär nicht gezwungen, die Ware zu kaufen oder zu verkaufen. Er hält die Ware auf Vorrat oder zum Verkauf bereit und bietet die Ware zu einem bestimmten, mit dem Kommittenten vereinbarten Preis an. Sobald die Ware verkauft wurde, ist der Kommissionär verpflichtet, die Einnahmen an den Kommittenten abzuführen. Im Gegenzug hat er Anspruch auf eine Provision oder einen Aufwendungsersatz gemäß § 396 HGB.
Der Kunde bekommt oft nicht mit, dass er Kommissionsware aus einem Kommissionsgeschäft kauft.
Auch im Einkauf treten Kommissionsgeschäfte auf. Hier kauft der Kommissionär vorab vereinbarte Ware einem Verkäufer ab. Entweder versendet er gemäß dem Kommissionsgeschäft die Ware an den Kommittenten oder er hält die Ware und verkauft sie bei entsprechender Gelegenheit.
Wann kommt ein Kommissionsgeschäft in Frage
Meistens stellt sich die Frage so gar nicht, sondern es geht um Einzelheiten im Detail. Jeder Einzelfall sollte in jeglicher Hinsicht sorgfältig geprüft werden. Hier geht es um die rechtlichen Risiken und die rechtlichen Vorteile eines Kommissionsgeschäftes.
Bei Kommissionsgeschäften verliert der Kommittent als eigentlicher Eigentümer der Ware den Besitz an der Ware. Der Kommissionär ist im Besitz der Ware. Das HGB regelt die Gefahrtragung im Detail. Von den gesetzlichen Regelungen kann jedoch abgewichen werden. Unter Kaufleuten können im Prinzip sämtliche Details frei geregelt werden. Das Gesetz hilft, wo Regelungslücken im Vertrag vorhanden sind und die Parteien keine Regelungen trafen.
Die Tücken liegen meistens im Detail des jeweiligen Geschäftes. Der Kommissionär kann sogenannte Notgeschäfte ohne Absprache mit dem Kommittenten vornehmen. Meistens bietet der Kommissionär dem Kommittenten nur das Kommissionsgeschäft an und nicht den eigentlichen Kauf einer Ware, da ihm das Geschäft zu riskant erscheint.
Vor allem bei internationalen Geschäftsbeziehungen sollte ein Kommissionsgeschäft nur gewählt werden, wenn bereits ein Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien besteht oder der Kommissionär bei bekannten Geschäftspartnern bekannt ist und als seriös eingestuft wird.
Ein Kommissionsgeschäft sollte nur gewählt werden in Ländern mit einem verlässlichen Rechtssystem. Ansonsten sollten tatsächliche Sicherheiten eingerichtet werden.
Kommissionsgeschäfte sind oft Zwischenstationen auf dem Weg ein eigenes Vertriebsnetz aufzubauen. Mit einem Kommissionsgeschäft werden Vertriebskanäle und Vertriebsregionen oft ausprobiert und getestet.
Möchte ein ausländisches Unternehmen Waren in Deutschland im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes vertreiben, besteht aufgrund den Regelungen des HGB und des Deutschen Rechtssystems in jedem Fall Rechtssicherheit. Ab einem bestimmten Warenwert, ist die professionelle Gestaltung des Kommissionsgeschäftes bzw. die rechtliche Überprüfung und Besprechung des Vertrages in jedem Fall zu empfehlen.
Rechtsanwalt Thomas Willers hilft gerne bei der Gestaltung und bei der Verhandlung von Kommissionsgeschäften. Er geht entsprechend sämtliche wichtigen Punkte durch und zeigt die verschiedenen Möglichkeiten auf, einzelne Aspekte und Punkte zu regeln. Verträge können sowohl in Deutsch als auch in Englisch gestaltet werden.
Schreibe einen Kommentar