Der allgemeine Gerichtsstand bei Klagen, welche sich gegen Privatpersonen richten, ist nach § 13 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) der Wohnsitz des Beklagten.
Im Rahmen von Klagen, welche die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen oder die Zahlung von Schadensersatz aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsensoftware (wie bittorrent, eDonkey, eMule, Kazaa, limewire, etc.) zum Gegenstand haben, reichen die Kläger die Klage zumeist bei einem anderen Gericht ein. Die Kläger berufen sich hierbei auf § 32 ZPO, welcher einen besonderen Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung an dem Ort begründet begründet, an welchem die unerlaubte Handlung begangen wurde.
Besteht neben dem allgemeinen Gerichtsstand ein weiterer, besonderer Gerichtsstand, hat der Kläger die Wahl, an welchem der Gerichtsstände er Klage erhebt.
Die Vervielfältigung einer Datei im Rahmen eines Downloads als auch die Zurverfügungstellung von Dateien über eine Tauschbörsensoftware stellt, sofern der Tauschbörsennutzer hierzu nicht berechtigt ist, eine unerlaubte Handlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar.
Somit ist nach § 32 ZPO auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.
Die zumindest noch herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, der Begehungsort der Handlung, jeder Ort ist, an dem die Möglichkeit der Internetnutzung vorliegt.
Nach dieser Ansicht kann die abgemahnte Person vor einem beliebigen Gericht in Deutschland von dem Abmahnenden in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grunde spricht man in diesem Zusammenhang auch von einem „fliegenden Gerichtsstand“.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 21.08.2009 unter dem Aktenzeichen: 31 C 1141/09 – 16 entschieden, dass im Fall des Filesharings im Internet eben kein fliegender Gerichtsstand begründet werden würde.
Das Amtsgericht Frankfurt begründet dies damit, dass in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, veröffentlicht in NJW 1977, 1590, zwischen dem Ort des Handelns, dem Ort des Erfolgseintritts sowie dem Ort, an dem weitere Schadensfolgen eintreten, zu unterscheiden sei. Auf den Erfolgsort komme es nur dann an, wenn nicht bereits die Handlung den Erfolg der unerlaubten Handlung vollenden könne. Genau derart verhalte es sich jedoch bei dem Filesharing im Internet. Die Rechtsgutsverletzung tritt bereits in dem Moment ein, in dem das Angebot der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Darauf, dass die Datei sodann an jedem Ort, an dem die Internetnutzung möglich ist, heruntergeladen werden kann, kommt es daher bei der Frage ob ein besonderer Gerichtsstand nach § 32 ZPO vorliegt nicht an.
Im Übrigen spräche § 32 ZPO nur von dem Gericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde und nicht von den Gerichten, in deren Bezirken die unerlaubte Handlung hätte begangen werden können.
Auch nach einer systematischen, teleologischen und historischen Auslegung ließe sich kein besonderer Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründen.
Nach der unseres Erachtens zutreffenden Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt sind daher Klagen gegen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung abgemahnter Personen an deren Wohnsitz zu erheben.
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