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Die modifizierte Unterlassungserklärung

Oftmals wird empfohlen auf den von den Abmahnenden geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung zu reagieren.Hierbei ist zu beachten, dass es nicht eine modifizierte Unterlassungserklärung gibt, welche man schlicht auf alle Filesharing-Abmahnungen als Antwort versenden kann. Vielmehr bedeutet modifizierte Unterlassungserklärung schlichtweg, dass die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeändert (modifiziert) wird. Auch bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden. Vor dem Zurückgreifen auf Muster im Internet ist generell zu warnen. Zwar gibt es auch im Internet durchaus Unterlassungserklärungen, welche juristisch gut formuliert sind, jedoch gibt es auch eine Vielzahl von „modifizierten“ Unterlassungserklärungen, welche nicht verwandt werden sollten. Enthält die modifizierte Unterlassungserklärung beispielsweise keine Vertragsstrafenverpflichtung so fehlt der derart abgegebenen Unterlassungserklärung die für eine wirksame Unterlassungserklärung erforderliche Ernsthaftigkeit. Die Unterlassungserklärung ist dann nicht ausreichend und es droht die Gefahr im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder eine Hauptsacheklage auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Avatar von Thaianwalt

Oftmals wird empfohlen auf den von den Abmahnenden geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung zu reagieren.Hierbei ist zu beachten, dass es nicht eine modifizierte Unterlassungserklärung gibt, welche man schlicht auf alle Filesharing-Abmahnungen als Antwort versenden kann. Vielmehr bedeutet modifizierte Unterlassungserklärung schlichtweg, dass die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeändert (modifiziert) wird.

Auch bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden. Vor dem Zurückgreifen auf Muster im Internet ist generell zu warnen.

Zwar gibt es auch im Internet durchaus Unterlassungserklärungen, welche juristisch gut formuliert sind, jedoch gibt es auch eine Vielzahl von „modifizierten“ Unterlassungserklärungen, welche nicht verwandt werden sollten.

Enthält die modifizierte Unterlassungserklärung beispielsweise keine Vertragsstrafenverpflichtung so fehlt der derart abgegebenen Unterlassungserklärung die für eine wirksame Unterlassungserklärung erforderliche Ernsthaftigkeit. Die Unterlassungserklärung ist dann nicht ausreichend und es droht die Gefahr im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder eine Hauptsacheklage auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

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