Bei Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begann.
Bei fünf oder weniger Beschäftigten gilt das Kündigungsschutz überhaupt nicht. Auszubildende werden hierbei nicht mitgerechnet, teilzeitbeschäfigte nur im Verhältnis Ihrer Stundenzahl.
Wegfall des Arbeitsplatzes
In Krisenzeiten ist der Unternehmer zu den unangenehmsten Schritten gezwungen. Die betriebsbedingte Kündigung unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen, deren Vorliegen der Unternehmer bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung stets darlegen muss.
Dies sollten Unternehmer insbesondere dann beachten, wenn Sie – wie so häufig – zuerst die unliebsamen Arbeitnehmer versuchen loszuwerden.
Erste Voraussetzung ist der Wegfall des Arbeitsplatzes. Es kann daher niemand betriebsbedingt gekündigt und dann ersetzt werden.
Nur Arbeitnehmer, deren Arbeit wirklich auch inhaltlich entbehrlich ist, können gekündigt werden. Dabei können Teile des Aufgabengebietes von Kollegen übernommen werden.
Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit
Als Arbeitgeber sollten Sie daher nicht kündigen und alsbald einen neuen Arbeitnehmer für den selben Arbeitsplatz einstellen.
Außer für die andere freie Arbeitsstelle werden Qualifikationen benötigt, die der zu kündigende Arbeitnehmer nicht vorweisen kann oder die Neueinstellung ist in sonstiger Weise mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer nicht vereinbar.
Sozialauswahl
Die Sozialauswahl betrifft sämtliche vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb. In der Praxis sind oft viel mehr Arbeitnehmer vergleichbar als der Unternehmer bei der Kündigung annimmt.
Die Sozialauswahl ist streng nach den Kriterien zu treffen. Prinzipiell trifft die Auswahl denjenigen Arbeitnehmer, der am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist.
Zugangsbedürftige Willenserklärung
Der Zugang der Kündigung muss nachgewiesen werden können. Die Übergabe erfolgt üblicherweise im Zimmer des zuständigen Vorgesetzten in Anwesenheit eines Zeugen. Der Arbeitnehmer wird aufgefordert, den Empfang schriftlich zu bestätigen.
Abfindung
Ob und in welcher Höhe eine Abfindung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, nach Betriebsvereinbarung, gegebenenfalls nach dem Tarifvertrag und zuletzt nach § 1a KSchG.
Die neue Gesetzeslage hat jedoch Ihre Tücken und führt zu einer großen Unsicherheit in der Praxis hinsichtlich des Wortlautes im Kündigungsschreiben. Am einfachsten ist es daher für den Arbeitgeber, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Wortlaut des § 1a KSchG wiedergibt.
Aufwand
Die Überprüfung oder Erstellung einer betriebsbedingten Kündigung erfordert meist einen Aufwand von mindestens 4 Stunden, da eine eingehenden Besprechung der Arbeitnehmerstruktur und -situation notwendig ist, insbesondere wenn etliche Kennzahlen der Arbeitnehmer für die Sozialauswahl zu überprüfen sind.
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